Antrag auf Vorprüfung
Als Voraussetzung für die Aufnahme in die Güteüberwachungsgemeinschaft (GÜG) müssen die Hersteller einen Antrag beim BÜV HRS stellen. Für jeden Standort (Werk) ist ein getrennter Antrag zu stellen. Die Angaben des Herstellers im Antrag dienen dazu, vor Aufnahme in die GÜG in effizienter Weise alle erforderlichen Informationen zu erhalten, um nach entsprechender Prüfung und einem damit verbundenen Vor-Ort-Termin entscheiden zu können, ob der Hersteller in die GÜG aufgenommen werden kann. Der Verordnungstext spricht hierbei von der so genannten Vorprüfung.
Im Zuge dieser Vorprüfung hat die GÜG festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein Hersteller die in der EBV festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe erfüllen zu können. Erst dann darf ein Hersteller in die GÜG aufgenommen werden, was ebenfalls mit einer Mitgliedschaft des Herstellers beim BÜV HRS einhergeht.
ACHTUNG: Die Vorprüfung ersetzt dabei ausdrücklich nicht die im Rahmen des Eignungsnachweises erforderliche Betriebsbeurteilung!
Antrag auf Vorprüfung
Verfahrensablauf Vorprüfung durch die GÜG
Überwachungsvereinbarung
Nach positiver Bewertung der Vorprüfung schließt der BÜV HRS mit dem Unternehmen eine Überwachungsvereinbarung ab. Durch diese verpflichtet sich zum einen der BÜV HRS, die Tätigkeiten einer GÜG gemäß den geltenden Regelungen vorzunehmen, zum anderen verpflichtet sich der Hersteller, die Anforderungen im Rahmen der vereinbarten Regelungen zu erfüllen. Insbesondere umfasst das die Einhaltung konkretisierender Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle, welche die GÜG festlegen kann.
Mit der unterschriebenen Überwachungsvereinbarung ist ein Hersteller dann offiziell Mitglied der EBV-Güteüberwachungsgemeinschaft BÜV HRS und hat das Recht im Rahmen der Güteüberwachung den Rhythmus der durchzuführenden Prüfungen zu halbieren.
Grundlage dieser Überwachungsvereinbarung ist unser EBV-Güteüberwachungsverfahren, mit dem der BÜV HRS die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung an eine Güteüberwachungsgemeinschaft umsetzt.
EBV-Güteüberwachungsverfahren des BÜV HRS
Anforderungen an Hersteller zur Umsetzung des EBV-Güteüberwachungsverfahrens
Ablauf der Überwachung
Sobald der BÜV HRS mit dem Hersteller eine Überwachungsvereinbarung geschlossen hat, wird, so noch nicht anderweitig geschehen, eine Überwachungsstelle beauftragt, die Güteüberwachung (Eignungsnachweis und kontinuierliche Überwachung) des Herstellers aufzunehmen. Der BÜV HRS ist somit nicht direkt an der Güteüberwachung der Hersteller beteiligt. Er kann allerdings konkretisierende Anforderungen an das System der werkseigenen Produktionskontrolle festlegen, die binnen 6 Monate nach Unterzeichnung der Überwachungsvereinbarung umgesetzt sein müssen.
Die Überwachungsstelle hat dem Hersteller ein Prüfzeugnis über den durchgeführten Eignungsnachweis auszustellen, das im Anschluss ebenfalls der GÜG vorgelegt wird. Nach eingehender Prüfung und positiver Bewertung stellt die GÜG dem Hersteller ein Zertifikat aus. Zur Kontrolle der Fortgeltung der Einhaltung der Kriterien, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, prüft die GÜG ebenfalls die Prüfzeugnisse der Überwachungsstelle über die kontinuierlich durchzuführende Fremdüberwachung. Auch bei einer geringen Produktionsmenge, die eine Fremdüberwachung gemäß in der EBV festgelegten Turnus nicht erforderlich erscheinen lässt, hat die Fremdüberwachung in der GÜG des BÜV HRS mindestens einmal jährlich stattzufinden.
Dadurch überzeugt sich die GÜG von der hinreichenden Aufrechterhaltung der Konformität der WPK der Hersteller in Verbindung mit den entsprechenden Vorgaben der EBV. Auf der Grundlage einer erfolgreichen Prüfung wird dem Hersteller die Aufrechterhaltung des Zertifikats bestätigt.
Verfahrensablauf Eignungsnachweis in der GÜG
Verfahrensablauf kontinuierliche Güteüberwachung in der GÜG
Güteüberwachungsgemeinschaft – gemeinsam mehr erreichen