Überwachungs- und Untersuchungsstellen

Die Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft (GÜG) haben sich gemäß § 13b, Absatz 1, Nummer 6 der Ersatzbaustoffverordnung für die Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer der GÜG zugehörigen Überwachungsstelle und einer der GÜG zugehörigen Untersuchungsstelle zu bedienen.

Vor diesem Hintergrund hat der BÜV HRS für diese Stellen die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft geschaffen. Die nachfolgenden Stellen haben davon Gebrauch gemacht und sind Mitglieder der GÜG geworden, sodass die Hersteller aus diesem Kreis von Überwachungs- und Untersuchungsstellen wählen können:

Güteüberwachungsgemeinschaft – für mehr Sicherheit und Vertrauen im Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen