Seit dem 01. August 2023 richtet sich die Umwelt-Güteüberwachung von Recyclingbaustoffen im Bereich des Tief- und Straßenbaus nach der bundesweit einheitlich anzuwendenden Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Damit ändern sich die bisherigen Regelungen zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Recyclingbaustoffen. Wohlgemerkt geht es dabei um umwelttechnische und nicht um bautechnische Anforderungen.
Die EBV gilt für alle Anlagentypen zur Herstellung von Ersatzbaustoffen (mobil und stationär) und für alle Arten von Ersatzbaustoffen im Straßen-, Tief- und Erdbau. Das System der Güteüberwachung gemäß EBV lehnt sich an das System der Güteüberwachung gemäß TL G SoB-StB an. Die im Rahmen der Güteüberwachungen jeweils zu berücksichtigenden Prüf- und Beurteilungsinhalte und -umfänge sind natürlich unterschiedlich.
Ein für alle Hersteller von Ersatzbaustoffen wichtiges Element der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist die Güteüberwachungsgemeinschaft (GÜG). Die Mitgliedschaft in einer GÜG bietet für die Hersteller die Möglichkeit, die jeweiligen Materialprüfhäufigkeiten im Rahmen der WPK und der Fremdüberwachung zu halbieren. Damit sind natürlich erhebliche Kostenvorteile und eine Verringerung des Aufwands verbunden.
Diese Vorteile werden vom Gesetzgeber gewährt, da von der Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft eine Aufwertung der Gütesicherung bei allen Beteiligten erwartet wird. Den Vorteilen stehen daher auch konkrete Anforderungen gegenüber, die die Ersatzbaustoffhersteller als Mitglieder der EBV-Güteüberwachungsgemeinschaft erfüllen müssen.
In Übereinstimmung mit den Regelungen der EBV haben sich die Mitglieder vor Aufnahme in unsere EBV-Güteüberwachungsgemeinschaft einer Vorprüfung einschließlich Vor-Ort-Begehung unterziehen zu lassen und unsere verbindlichen Vorgaben zu beachten, die wir für unsere GÜG-Mitglieder in Bezug auf das WPK-System und die Nutzung eines elektronischen Dokumentationssystems zwecks Nachweis, Sammlung und Auswertung der Ergebnisse aus den Prüfungen der Umweltparameter festschreiben.
Damit das problemlos funktioniert, sorgen wir als Güteüberwachungsgemeinschaft unter dem Dach des BÜV HRS für einen kontinuierlichen fachlichen Informationsaustausch und Wissenstransfer zwischen unserer Überwachungsstelle, unseren GÜG-Mitgliedern sowie unseren außerordentlichen Mitgliedern (RAP Stra-Prüfstellen und Untersuchungsstellen).
Anerkennungsbescheid des Landesamts für Umwelt Rheinland-Pfalz vom 02. Oktober 2023
Achtung: Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft ist bis auf Weiteres nur für den Tätigkeitsbereich innerhalb Rheinland-Pfalz gültig. Probleme bereitet hier die Anerkennung für die übrigen Bundesländer. Hierzu legt die Ersatzbaustoffverordnung fest, dass die anerkennende Behörde die jeweils zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden, beteiligt. Dies hat das Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz auch in die Wege geleitet, ohne dass diesbezüglich bisher Lösungen insbesondere für Hessen oder das Saarland gefunden werden konnten. Auch gibt es, dem Vernehmen nach, keine Festlegungen der Länder untereinander, inwieweit die Anerkennungsverfahren eines Bundeslands auf weitere übertragen werden könnten.
Wir haben uns daher mit den zuständigen Behörden in beiden Ländern noch einmal gesondert in Verbindung gesetzt und hoffen, die Zusammenarbeit der Länder in dieser Angelegenheit „beschleunigen“ zu können. Konkrete Prognosen wann wir für Hessen und das Saarland anerkannt werden, sind aktuell leider allerdings nicht möglich. Das bedeutet aber auch, dass die entsprechenden Vorteile durch eine Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft von den Herstellern in Hessen und dem Saarland bis auf Weiteres nicht zum Tragen kommen kann und die vorgeschriebenen Prüfrhythmen der EBV ohne Güteüberwachungsgemeinschaft anzuwenden sind.
Wir bemühen uns, diesen Umstand so schnell wie möglich aufzulösen und die Anerkennung auch für unser übriges Verbandsgebiet zu erlangen!
Erfahrungen des BÜV HRS nutzen – gerade auch unter sich ändernden Bedingungen
