Durch die unterschiedlichen Vorschriften sind die Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, die Übereinstimmung der Eigenschaften ihrer Produkte mit den in Normen und Richtlinien definierten Anforderungen darzulegen oder sie führen freiwillige Nachweise darüber. Wesentliche grundlegende Bestimmungen sind je nach Bauprodukt z. B.
- die europäische Bauproduktenverordnung,
- die Ersatzbaustoffverordnung (ab 01. August 2023),
- die straßenbaubehördlichen Vorschriften,
- die Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStB),
- die Richtlinie der Bundesvereinigung Recyclingbaustoffe (BRB),
- der Verbände-Leitfaden „VL-Gestein“ des Bundesverbandes Mineralische Rohstoffe (MIRO).
Aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und der Anwendung mehrerer europäischer Normen für Gesteinskörnungen in unterschiedlichen Verwendungsgebieten haben wir es mit unterschiedlichen Zertifizierungs-/Überwachungssystemen zu tun:
Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK)
Der BÜV HRS führt Zertifizierungen auf der Grundlage der Bauproduktenverordnung durch. Die WPK-Zertifizierung führt zur Berechtigung der Verwendung des CE-Zeichens, z. B. zur Vermarktung von Asphaltmischgut, Gesteinskörnungen für Beton, Mörtel, Asphalt, ungebundene Gemische, Wasserbausteine und Gleisschotter.
Produktzertifizierung gemäß Verbände-Leitfaden „VL Gestein“
Als Produktzertifizierungsstelle führt der BÜV HRS bei Herstellern von Gesteinskörnungen die Produktzertifizierung gemäß „Verbände-Leitfaden für die Durchführung der Werkseigenen Produktionskontrolle im Rahmen des europäischen Verfahrens zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen im System 2+“ (VL Gestein) durch. Die Zertifizierung erfolgt unter Einschaltung anerkannter Prüfstellen und führt zum Produktqualitätszeichen.
Verbändeleitlfaden Gestein (VL Gestein)
Produktzertifizierung Alkali-Kieselsäure-Reaktion
Der BÜV HRS zertifiziert als „Qualifizierte Stelle“ Gesteinskörnungen für Beton auf der Grundlage der Alkali-Richtlinie gemäß den „Regelungen zur Vermeidung von Schäden durch eine Alkali-Kieselsäure-Reaktion in Beton“ des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb). Die Zertifizierung ist mit keinem Produktzeichen verbunden.
Fremdüberwachung nach Technischen Lieferbedingungen im Straßenbau
Als Überwachungsgemeinschaft führt der BÜV HRS bei seinen Mitgliedern die Fremdüberwachung nach Technischen Lieferbedingungen im Straßenbau (TL SoB-StB, TL Pflaster-StB, TL BuB E-StB) durch. Festlegungen hierzu sind in den TL G SoB formuliert. Die Fremdüberwachungshandlungen werden von Prüfstellen wahrgenommen, die nach den Bestimmungen der Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen im Straßenbau (RAP Stra) anerkannt sind.
Fremdüberwachung nach sonstigen Richtlinien
Ein weiterer Bereich ist die Überwachung und Zertifizierung von Mitgliedern nach Richtlinien, die außerhalb der bauaufsichtlichen Überwachung eine Rolle spielen. Entsprechende Anwendungsfälle gibt es bei unseren Mitgliedern zurzeit bei den Recyclingbaustoffen (z. B. BRB-Richtlinie).
Richtlinien der Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe (BRB-Richtlinie)
Umweltgüteüberwachung nach der Ersatzbaustoffverordnung (EBV)
Ein weiterer Bereich ist die Überwachung und Zertifizierung von Mitgliedern nach Richtlinien, die außerhalb der bauaufsichtlichen Überwachung eine Rolle spielen. Entsprechende Anwendungsfälle gibt es bei unseren Mitgliedern zurzeit bei den Recyclingbaustoffen (z. B. BRB-Richtlinie). Die EBV sieht eine Umweltgüteüberwachung von Ersatzbaustoffen vor. Eine Umsetzung der EBV muss ab 01.08.2023 erfolgen. Die Umweltgüteüberwachung nach der EBV befindet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt noch in Vorbereitung. Interessenten können sich aber bereits jetzt an uns als Überwachungsstelle wenden.